7.1 Kündigungsschutz bei außerordentlicher Kündigung

Arbeitnehmer können die Unwirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung genauso wie die Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung nur durch Klage vor dem Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geltend machen. Hält der Arbeitnehmer diese Frist nicht ein, ist auch die außerordentliche Kündigung von Anfang an wirksam. Diese 3-Wochenfrist gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die 2-Wochenfrist zwischen Kenntniserlangung von den Gründen für die außerordentliche Kündigung und dem Zugang der Kündigungserklärung[1] nicht eingehalten hat.

Die Regelungen über Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gelten auch für die außerordentliche Kündigung, jedoch kann hier nicht der Arbeitgeber den Auflösungsantrag stellen, sondern nur der Arbeitnehmer.

7.2 Kündigungsschutz bei sonstigen Unwirksamkeitsgründen

Zum 1.1.2004 wurde eine einheitliche Frist von 3 Wochen für die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt musste nur die Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung oder einer Änderungskündigung sowie der Unbegründetheit einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von 3 Wochen bei Gericht geltend gemacht werden.

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