Einen Sonderfall der Feststellungsklage stellt die Kündigungsschutzklage dar. Hierfür gibt es neben der allgemeinen Feststellungsklage nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 256 ZPO die besondere Feststellungsklage nach § 4 KSchG. Mit der besonderen Feststellungsklage des § 4 KSchG begehrt der Arbeitnehmer die punktuelle Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine (oder mehrere) bestimmte schriftliche Kündigung(en) beendet wurde. Nach § 4 KSchG muss die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen arbeitgeberseitigen Kündigung beim Arbeitnehmer erhoben werden. Anderenfalls kann die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr gerügt werden und die Kündigung gilt als rechtswirksam (§ 7 KSchG). Unter diese Vorschrift fallen sämtliche Unwirksamkeitsgründe, auch das Fehlen eines wichtigen Grundes bei einer außerordentlichen Kündigung (§ 13 KSchG), allerdings nicht die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis.

Entsprechend ist die punktuelle Befristungskontrollklage in § 17 Satz 1 TzBfG geregelt. Auch hier gilt, dass die Befristung innerhalb von 3 Wochen klageweise angegriffen werden muss, um nicht als rechtswirksam zu gelten.

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