Das Pflegezeitgesetz räumt Arbeitnehmern einen Freistellungsanspruch für kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tagen zur Organisation der Pflege naher Angehöriger ein. Das Gesetz begründet außerdem einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit von bis zu 6 Monaten, wenn sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.[1] Dieser Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen.[2] In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.[3]

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