Nach § 103 InsO kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags ablehnen, wenn dieser zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. § 103 InsO greift allerdings im Fall eines noch nicht angetretenen Arbeitsverhältnisses nicht. § 113 InsO ist insofern eine Spezialregelung für alle Arbeitsverhältnisse, unabhängig davon, ob sie bereits "angetreten" sind oder nicht.[1]

Damit hat der Insolvenzverwalter auch bei nicht angetretenen Arbeitsverhältnissen allenfalls die Möglichkeit der Kündigung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge