Nach § 113 Satz 2 InsO muss bei der Kündigung in der Insolvenz eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende eingehalten werden, wenn nicht eine kürzere Frist greift. Diese Frist gilt auch dann, wenn in anderen Gesetzen, im Tarifvertrag oder einzelvertraglich längere Kündigungsfristen vorgesehen sind. Die Vorschrift ist auch auf Änderungskündigungen und Kündigungen befristeter Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Ist einzelvertraglich eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart, ist diese bis zur Höchstfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO maßgeblich.[1] Ist das Arbeitsverhältnis noch nicht angetreten, kann es ebenfalls mit der Frist nach § 113 Satz 2 InsO gekündigt werden.[2] Regelmäßig wird aber gesetzlich und vertraglich ohnehin eine kürzere Frist gelten.

Die Kündigung unter Anwendung der Sonderkündigungsfrist darf erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen werden.[3] Während des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter dagegen stets mit der Sonderkündigungsfrist kündigen. Er muss somit nicht zeitnah nach der Insolvenzeröffnung kündigen. Für Kündigungen, die vor der Insolvenzeröffnung erklärt werden, gilt die verkürzte Kündigungsfrist nicht.[4] Hat der Schuldner selbst oder der vorläufige "starke" Insolvenzverwalter noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt, kann der Insolvenzverwalter noch einmal mit der Dreimonatsfrist "nachkündigen", wenn dies zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.[5]

Findet das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nach § 270 InsO statt, gilt die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO ebenfalls.[6]

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