Dieses Muster bzw. diese Vorlage kann verwendet werden, wenn eine Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin ausgesprochen werden soll.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist die arbeitgeberseitige Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung und bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche unzulässig.

Das Kündigungsverbot beginnt ab Eintritt der Schwangerschaft. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgebend, wenn die Schwangerschaft erst später festgestellt wurde. Für die Ermittlung des genauen Beginns der Schwangerschaft ist zunächst von dem ärztlichen Zeugnis nach § 15 Abs. 2 MuSchG auszugehen. Darin ist der voraussichtliche Geburtstermin angegeben. Von diesem Tag an sind 280 Tage zurückzurechnen, wobei der voraussichtliche Tag der Entbindung nicht mitzuzählen ist

Das Kündigungsverbot greift nicht, wenn die Schwangerschaft oder die Entbindung dem Arbeitgeber bei der Kündigung und in den folgenden zwei Wochen unbekannt ist und bleibt, mag die Unkenntnis auch auf einfacher oder sogar grober Fahrlässigkeit beruhen. Es reicht nicht, wenn der Arbeitgeber eine Schwangerschaft nur vermutet. Voraussetzung für den Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder die Entbindung zur Zeit der Kündigung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Dieses absolute Kündigungsverbot gilt von dem Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung erfährt oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt erhält. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Das Kündigungsverbot gilt für alle Arten von Kündigungen, auch für außerordentliche Kündigungen, Änderungskündigungen, Kündigungen im Insolvenzverfahren, bei Massenentlassungen und bei Betriebsstilllegungen. Das Kündigungsverbot gilt auch für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG).

Für den Kündigungsschutz beginnt die Schwangerschaft unabhängig vom tatsächlichen Entbindungstag stets 280 Tage vor dem von Arzt oder Hebamme attestierten voraussichtlichen Entbindungstag, wobei der voraussichtliche Entbindungstag nicht mitzuzählen ist (BAG, Urteil v. 12.12.1985, 2 AZR 82/85).

Ausnahmsweise kann die Kündigung gemäß § 17 Abs. 2 MuSchG behördlich für zulässig erklärt werden. Nur dann ist sie nicht nach § 134 BGB unwirksam.

Eine Besonderheit besteht bei der Begründung der Kündigung. Die Angabe von Kündigungsgründen ist für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich. Im Hinblick auf eine mögliche Selbstbindung auf bestimmte Kündigungsgründe ist es in der Regel auch nicht empfehlenswert, in der Kündigungserklärung selbst detaillierte Angaben zu den Gründen der Kündigung zu machen. Eine Sonderregelung findet sich jedoch in § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG für die Kündigung einer Schwangeren. Dieser schreibt die Angabe des Kündigungsgrundes bei der Kündigung einer Schwangeren vor. Eine Missachtung führt zur Nichtigkeit der Kündigung.

§ 17 MuSchG schließt eine Kündigung durch die Frau, eine arbeitsvertragliche Befristung oder eine vertragliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht aus.

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