Hier ist die Frage zu beantworten, wie groß die Leistungsminderung sein muss, um eine solche Beeinträchtigung annehmen zu können. Klar ist, dass eine geringe Leistungsminderung nicht ausreicht, sie kann die Interessen des Betriebs nicht "erheblich" beeinträchtigen. Das BAG[1] hat eine Leistungsminderung auf ⅔ der Normalleistung als erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen angesehen.

Auch hier muss der Arbeitgeber prüfen, ob er nicht die Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen – insbesondere kommt auch eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht.

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