Siehe dazu im Einzelnen Abschn. 5.1.2.

Die Gründe in der Person müssen konkrete Auswirkungen auf den Betrieb haben. Es müssen bereits konkrete und erhebliche Störungen eingetreten sein, die im Zeitpunkt der Kündigung noch andauern und wegen des Prognoseprinzips auch künftig zu erwarten sind.

Zu den kündigungsrelevanten wirtschaftlichen Belastungen zählen etwa zu erwartende unabdingbare Entgeltfortzahlungskosten gemäß §§ 3, 4 EFZG sowie arbeitsleistungsbezogene Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter. Eine erhebliche Beeinträchtigung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Kosten voraussichtlich jährlich insgesamt den nach §§ 3, 4 EFZG für 6 Wochen geschuldeten Entgeltfortzahlungsbetrag übersteigen. Sondervergütungen gemäß § 4a EFZG, Zuschüsse zum Krankengeld oder sonstige freiwillige Sonderzahlungen (wie Betriebstreueprämien), die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt, sind hingegen keine berücksichtigungsfähigen wirtschaftlichen Belastungen. Diese fallen ohnehin an. Im ersten Fall besteht die Möglichkeit einer Kürzungsvereinbarung gemäß § 4a EFZG.[1]

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