Ein häufiger Ausfall des Arbeitnehmers für kurze Phasen von weniger als 6 Wochen, die jeweils neue Entgeltfortzahlungszeiträume auslösen, stellt eine hohe betriebswirtschaftliche Belastung dar. Grundsätzlich besteht jedoch für jeden dieser Krankheitsphasen der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, es gibt keine absolute jährliche Obergrenze für den Entgeltfortzahlungsanspruch. Dennoch sieht das EFZG mehrere Beschränkungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs vor:

Liegt eine sog. "Fortsetzungskrankheit" vor, entfällt der Entgeltfortzahlungsanspruch nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG. Ein solcher Fall erfordert allerdings keine vollkommene Identität des Krankheitsbildes. Ausreichend ist, dass die konkrete Krankheit Folge eines einheitlichen Grundleidens ist.[1] Umgekehrt begründen identische Krankheitssymptome nicht zwingend einen Fortsetzungszusammenhang.

Beispiele:

  • Das Grundleiden "Multiple Sklerose" führt zu Stürzen verschiedener Art mit ganz unterschiedlichen gesundheitlichen Folgen, z. B. Knochenbrüchen, Verstauchungen, Prellungen oder aber zu psychischen Belastungen wie Depressionen.
  • Die mehrfache Infektion mit dem Grippevirus ist nicht durch ein Grundleiden verklammert, obwohl sich die Krankheitssymptome gleichen.

Im Kündigungsschutzrecht muss sich aus den unterschiedlichen Kurzerkrankungen die Prognose ableiten lassen, dass es auch in Zukunft regelmäßig zu Ausfällen kommen wird[2] – dabei kann dies auch mit dem Rückschluss auf eine generelle "Krankheitsanfälligkeit" begründet werden.[3]

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