(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder als "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche Anerkennung als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.

 

(2) 1"Krankenschwestern", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwestern", "Kinderkrankenpfleger", die eine Erlaubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. 2Die Berufsbezeichnung "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester", "Kinderkrankenpfleger" darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.

 

(3) 1Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger", als "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" und als "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. 2Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. 3Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist.

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