Neben der vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit sind Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig geleistet wurden. Unerheblich ist, ob die Mehrarbeitsstunden ohne die Arbeitsunfähigkeit auch weiterhin geleistet worden wären.

An einer regelmäßigen Verrichtung von Mehrarbeitsstunden fehlt es, wenn im Ausgangszeitraum von 3 Monaten bzw. 13 Wochen während eines Monats nicht jeweils wenigstens eine volle Mehrarbeitsstunde geleistet worden ist.

 
Praxis-Tipp

Zusammenrechnung von Stundenbruchteilen

Eine volle Arbeitsstunde kann sich auch durch Zusammenrechnung von Stundenbruchteilen ergeben.

Sofern in einem dieser Zeiträume von einem Monat oder mindestens 4 Wochen nur deshalb keine Mehrarbeitsstunde(n) angefallen ist (sind), weil kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, ist dies für die Regelmäßigkeit unschädlich.

Ist ein Arbeitnehmer noch nicht seit 3 Monaten im Betrieb beschäftigt, ist bei der Ermittlung der für die Feststellung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu berücksichtigenden Mehrarbeitsstunden auf die Verhältnisse eines im selben Betrieb während der ganzen 3 Monate tätig gewesenen "gleichartig Beschäftigten" abzustellen.

Unbezahlte Fehltage im Ausgangszeitraum werden durch die Krankenkasse bei der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Mehrarbeitsstunden berücksichtigt.

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