Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach kurzer Beschäftigungsdauer in einem noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum ein, ist das bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt zu bescheinigen. Dabei ist das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das aufgrund vertraglicher Vereinbarungen und betrieblicher Übung zu erwarten ist.
2.1.3.1 Arbeitsaufnahme in einem abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum von weniger als 4 Wochen
Das Gleiche gilt, wenn die Arbeit in einem abgerechneten und zu bescheinigenden Entgeltabrechnungszeitraum aufgenommen wird, der weniger als 4 Wochen dauert.
2.1.3.2 Wiederholte Arbeitsunfähigkeit nach kurzer Zwischenbeschäftigung
Wenn zwischen Arbeitsunfähigkeiten ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum (auch von weniger als 4 Wochen) liegt, ist dieser zu bescheinigen.
Zwischenbeschäftigung
Wenn zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum liegt, ist das Arbeitsentgelt aus dem letzten davor abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu bescheinigen.
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