1.1.6.1 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Davon abweichend ist auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Entgeltfortzahlung zu leisten, wenn

  • der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit oder
  • der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde

kündigt.[1]

 
Hinweis

Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Arbeitsschicht

  • Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses nach dem Ende der Arbeitsschicht eintritt.[2]
  • Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ist der Krankengeldanspruch zu prüfen. Krankengeld kann beansprucht werden, wenn der Anspruch sich unmittelbar an die vorangegangene Beschäftigtenversicherung anschließt. Das ist der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Kalendertag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ärztlich festgestellt wird oder an diesem Tag eine stationäre Behandlung beginnt.[3]

1.1.6.2 Fristablauf

Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Fristablauf endet, endet zu diesem Zeitpunkt auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.[1]

1.1.6.3 Aufhebungsvertrag

Das Arbeitsverhältnis kann auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Mit dem vereinbarten Tag der Beendigung endet auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wird der Auflösungsvertrag wegen der Arbeitsunfähigkeit geschlossen, hat der Arbeitgeber auch über das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Entgeltfortzahlung zu leisten.

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