(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
|
2. |
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis in militärischen Bereichen anbaut, |
3. |
entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt, |
4. |
entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert, |
5. |
entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt, |
6. |
entgegen § 10 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt, |
7.[1]
7. |
entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht, |
8.[2]
9.[3]
10.[4]
11.[5]
12.[6]
12. |
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt, |
13.[7]
13. |
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind, |
14.[8]
14. |
einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
15.[9]
15. |
entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet, |
16.[10]
16. |
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt, |
17.[11]
17. |
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt, |
18.[12]
19.[13]
19. |
entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt, |
20.[14]
21.[15]
22.[16]
22. |
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt, |
23.[17]
23. |
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige Zusätze weitergibt, |
24.[18]
24. |
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt, |
25.[19]
25. |
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, |
26.[20]
26. |
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
27.[21]
27. |
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, |
28.[22]
28. |
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert, |
29.[23]
30.[24]
30. |
entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, |
31.[25]
32.[26]
32. |
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht, |
33.[27]
33. |
entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt, |
34.[28]
34. |
entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, |
35.[29]
36.[30]
36. |
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder |
37.[31]
37. |
entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 15, 16, 18, 20 bis 24, 28, 29 und 31 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße b...
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