Nebenpflichten des Arbeitnehmers

Schon nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen sind Arbeitnehmer verpflichtet, Nebenpflichten zu erfüllen. Dazu gehört, das Eigentum des Arbeitgebers zu schützen.

Bei einer Gefahrenlage gehört das aktive Eingreifen zur Reduzierung oder Vermeidung der Gefahr dazu. Bei einer Extremwetterlage muss der Arbeitnehmer also das Fenster schließen, das Eindringen von Wasser verhindern und mitwirken, dass die Gefahr sich nicht realisiert oder die Folgewirkungen gering sind. Dazu kann die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auch einzelne Arbeiten umfassen, die ansonsten nicht im Rahmen des Direktionsrechts gedeckt wären, z. B. das Füllen von Sandsäcken, das Beseitigen von Wasser, das Bedienen von Pumpen oder ähnliche im Notfall notwendige Vorgänge gehören dazu und konkretisieren die Nebenpflicht.

Zudem hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor drohenden Gefahren zu warnen. Zeichnet sich eine gefährliche Lage ab, so muss zum Beispiel der Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Der Arbeitnehmer muss mitwirken, wenn der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen ergreift, um die Hitzewirkung zu reduzieren – etwa durch Verlegung der Arbeitszeiten, durch Entwärmungsphasen, Lüften und der Arbeitnehmer muss auch die gestellten Schutzausrüstungen anlegen und verwenden.

Aber auch allgemeine Anregungen zur Verbesserung von Produkten und Produktionsprozessen, zum Einsparen von Energie und Reduzierung von Abfall sind als arbeitsvertragliche Mitwirkungspflicht möglich.

 
Hinweis

"Öko-Whistleblowing"

Das anonyme Melden von Vorgängen, die der Arbeitgeber unberechtigt anwendet, sind in den Anwendungsfällen des Hinweisgeberschutzgesetzes abgedeckt. Der Arbeitnehmer kann also ökologische Verstöße melden.

Nebenpflichten des Arbeitgebers

Auch zu den Nebenpflichten des Arbeitgebers gehört es, dass er auf Gegenstände und Eigentumsrechte seiner Arbeitnehmer Rücksicht nimmt. Das Verwahren von persönlichen Gegenständen, etwa Kleidern beim Anlegen von Arbeitskleidung in den Räumen des Arbeitgebers (Spinde), ist dabei ebenso obligatorisch wie das Abstellen von Fahrrädern oder Autos auf dem Firmenparkplatz. Auch hier muss der Arbeitgeber bei Extremwetterlagen und Schadensereignissen im Zweifel haften.

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