(1) 1Das Landeskirchenamt ist befugt, mit Wirkung für und gegen die kirchensteuerberechtigten Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Kirchensteuervereinbarungen sowie Pauschalierungsvereinbarungen mit anderen Kirchen abzuschließen und durchzuführen. 2Die Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Beratung des Ausschusses der kirchensteuerberechtigten Körperschaften (§ 32).

 

(2) Das Landeskirchenamt kann Vereinbarungen über die auftragsweise Erhebung und Abführung von Kirchensteuern schließen, die von Kirchenmitgliedern einer anderen kirchensteuererhebenden Kirche aufgebracht werden.

 

(3) Vereinbarungen nach Absatz 1 und 2 sind dem jeweiligen Land anzuzeigen und im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.

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