(1) 1Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. 2Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten oder Lebenspartner, § 5 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach einem gestaffelten Satz erhoben, der in den jeweiligen Eingangsstufen von einem Drittel des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ausgeht.

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