(1) 1Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, finden auf die Kirchensteuer vom Einkommen die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer insbesondere die Bestimmungen über das Lohnsteuer- und das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren , entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Bestimmungen über Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie über Strafen und Bußgelder.

 

(2) 1Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) auch auf die Kirchensteuer, die als Zuschlag zu dieser Steuer erhoben wird. 2Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge