Die §§ 1 bis 10 gelten entsprechend für die Kultussteuern der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen