Die vom Arbeitslohn einzubehaltende Kirchensteuer ergibt sich, indem der Arbeitgeber auf die nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte Bemessungsgrundlage den für das jeweilige Bundesland maßgebenden Kirchensteuersatz anwendet.

Kirchensteuersätze

 
Bundesland Kirchensteuerhebesatz
Baden-Württemberg 8 %
Bayern 8 %
Berlin 9 %
Brandenburg 9 %
Bremen 9 %
Hamburg 9 %
Hessen 9 %
Mecklenburg-Vorpommern 9 %
Niedersachsen 9 %
Nordrhein-Westfalen 9 %
Rheinland-Pfalz 9 %
Saarland 9 %
Sachsen 9 %
Sachsen-Anhalt 9 %
Schleswig-Holstein 9 %
Thüringen 9 %

Kirchensteuerabzug nach Betriebsstättenprinzip

Welcher Steuersatz der Tabelle anzuwenden ist, wenn sich der Wohnsitz eines Arbeitnehmers in einem anderen Bundesland als der Beschäftigungsort befindet, bestimmt sich nach dem sog. Betriebsstättenprinzip. Danach ist die Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren nach den für das Land der Betriebsstätte geltenden Bestimmungen einzubehalten.

 
Praxis-Beispiel

Kirchensteuersatz nach Betriebssitz

Ein in Baden-Württemberg wohnhafter Arbeitnehmer ist bei einer Firma mit Sitz in Rheinland-Pfalz beschäftigt.

Ergebnis: Der Arbeitgeber muss die Kirchensteuer mit 9 % berechnen (= Kirchensteuerhebesatz Rheinland-Pfalz). Der "zu hohe" Steuerabzug kann durch eine Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen werden. Bei der Veranlagung ist die Kirchensteuer mit dem für das Wohnsitzland maßgebenden Steuersatz, also mit 8 % für Baden-Württemberg zu berechnen. Durch Anrechnung der Steuerabzugsbeträge wird die zunächst zu hoch einbehaltene Kirchensteuer durch das Finanzamt erstattet.

Erstattungsantrag anstelle Einkommensteuerveranlagung

Wird der Arbeitnehmer nicht veranlagt, kann er einen Erstattungsantrag bei der für das Wohnsitzland zuständigen Kirchenbehörde stellen.

Kappung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die sog. Kappungsregelung (einkommensabhängige Begrenzung der Kirchensteuer auf einen bestimmten Höchstbetrag) ist unter Beachtung der jeweiligen Kirchensteuerbeschlüsse im Einzelfall möglich. Eine Berücksichtigung der Kappung im Lohnsteuerabzugsverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn der jeweils maßgebende Kirchensteuerbeschluss dies zulässt. Einige Kirchensteuerbeschlüsse lassen die Kappung jedoch nur im Einkommensteuerveranlagungsverfahren zu.

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