Besteht trotz Kindererziehungszeiten ab Erreichen der Regelaltersgrenze kein Anspruch auf Regelaltersrente, weil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt ist, besteht für vor 1955 geborene Elternteile das Recht zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung.

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