Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nachzahlen. Zur Nachzahlung berechtigt sind auch Elternteile, denen nach der Rechtslage bis 30.6.2014 Kindererziehungszeiten vorgemerkt wurden, die nach der Rechtslage ab 1.7.2014 nicht mehr anerkennungsfähig sind. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Beamte mit vor 1992 geborenen Kindern.

Nachzahlungsberechtigt sind nur vor dem 1.1.1955 geborene Elternteile.

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