OFD Niedersachsen, 27.4.2015, S 2221 b - 1 - St 236

 

1. Allgemeines

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nimmt in seinem Schreiben vom 14.3.2012 (BStBl 2012 I S. 307) zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ausführlich Stellung.

Ergänzend weise ich auf Folgendes hin. Die im Text genannten Randziffern (Rz.) beziehen sich dabei auf das o.g. BMF-Schreiben vom 14.3.2012:

 

2. Änderung des Einkommensteuergesetzes (Rz. 1, 2)

Die bisher in § 9c EStG enthaltenen Regelungen zum Abzug von erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten sind – unter Verringerung der Anspruchsvoraussetzungen – mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG übernommen worden. Kinderbetreuungskosten sind damit einheitlich als Sonderausgaben abziehbar. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt. Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern, wie z.B. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, kommt es nicht mehr an.

Soweit außersteuerliche Rechtsnormen an die steuerlichen Begriffe „Einkünfte”, „Summe der Einkünfte” oder „Gesamtbetrag der Einkünfte” anknüpfen, wie z.B. § 14 Abs. 1 Wohngeldgesetz, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten (§ 2 Abs. 5a Satz 2 EStG). Auch bei Anwendung dieser Regelung wird nicht danach unterschieden, ob die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt angefallen sind.

 

3. Abzugsvoraussetzungen

Dem Grunde nach (Rz. 1 – 3, 8 – 9, 12 – 13)

  • Die Aufwendungen zur Betreuung erfolgen für ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG.
  • Das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen
  • Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.
  • Der Steuerpflichtige hat für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und die Zahlung ist auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt. Die Anforderung der Nachweise hat nur bei Ausgabe eines entsprechenden Hinweises im Rahmen des Risikomanagement oder in Intensivprüffällen zu erfolgen.
  • Es handelt sich nicht um Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Der Höhe nach (Rz. 16)

  • Abzugsfähig sind wie bisher zwei Drittel der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000,00 EUR je Kind.
  • Die Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Kindes sind zu berücksichtigen (Ländergruppeneinteilung ab 1.1.2012, BStBl 2011 I S. 961)

Anrechnung des Betreuungsgeldes nach § 4a ff Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Anspruch auf Betreuungsgeld nach § 4a Abs. 1 BEEG haben

  • Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen und
  • Eltern, deren Kind in einer Einrichtung/Pflegestelle betreut wird, für die kein Anspruch auf Leistungen nach § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 22 bis 23 SGB VIII besteht.

Können Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte gleichwohl Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn für das Kind im Monat durchschnittlich nicht mehr als 20 Wochenstunden Leistungen nach § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 22 bis 23 SGB VIII in Anspruch genommen werden (§ 4a Abs. 2 BEEG). §§ 22 bis 24 SGB VIII regeln den Anspruch auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Grundsätzlich schließen sich Betreuungsgeld und eine Kinderbetreuung nach §§ 22 bis 24 SGB VIII gegenseitig aus. Das Betreuungsgeld wird nur in solchen Fällen weiter gewährt, die in § 4a Abs. 2 BEEG ausdrücklich genannt sind. Ist das der Fall, entstehen bei Weiterbezug des Betreuungsgeldes vom Grundsatz her nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten für eine Einrichtung i.S. der §§ 22 bis 24 SGB VIII. Nach Abstimmung auf Bund-Länderebene wurde beschlossen, dass das gezahlte Betreuungsgeld, obwohl eine staatliche Betreuung vorliegt, nicht auf die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten anzurechnen ist. Entsprechendes gilt bei Erhalt des Betreuungsgeldes und gleichzeitiger – zeitweiser – Betreuung der Kinder durch andere Personen (Au-Pair, im Haushalt angestellte Kinderfrau, private Kinderbetreuungseinrichtung). In diesen Fällen wird kein staatlicher Kinderbetreuungsplatz i.S. der §§ 22 bis 24 SGB VIII in Anspruch genommen, sodass der eigentliche Zweck des BEEG erfüllt ist.

Konto eines Dritten (Rz. 24)

Der Sonderausgabenabzug entfällt nicht, wenn die Betreuungsleistungen, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, vom Konto eines Dritten bezahlt worden sind. Hierbei handelt es sich um den klassischen Fall des abgekürzten Zahlungswegs. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass der Steuerpflichtige dem Dritten die Aufwendungen erstattet (BFH-Urteil vom 25.11.2010, BStBl 2011 II S. 450). Zu beachten ist aber, dass auch die Zahlung d...

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