(1) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterliegen der Rechtsaufsicht des Staates. 2Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. 3Obere Aufsichtsbehörde ist das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium.

 

(2) 1Kommen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einer ihnen nach diesem Gesetz oder nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 Satz 2 den Verstoß fest. 2Für weitere Maßnahmen gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge