(1) Oberste Landesjugendbehörde ist das für Jugendhilfe zuständige Ministerium.

 

(2) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land Hessen.

 

(3) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium nimmt die Aufgaben wahr, die dem Landesjugendamt nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach diesem Gesetz zugewiesen sind.

 

(4) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium erlässt die Satzung für das Landesjugendamt.

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