Die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden ermächtigt,

 

1.

die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen und

 

2.

Ansprüche nach §§ 5 und 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes

 

a)

bis zu 50 000 Euro zu stunden oder befristet niederzuschlagen,

 

b)

bis zu 25 000 Euro niederzuschlagen,

 

c)

bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

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