§ 51 Zuständige Behörde
(1) Die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), obliegt dem Jugendamt.
(2) 1Die Fachaufsicht nimmt das für Jugendhilfe zuständige Ministerium wahr. 2Es kann das Regierungspräsidium Kassel mit der Durchführung von Aufgaben der Fachaufsicht beauftragen.
§ 52 Aufbringung der Mittel
(1) Von den Geldleistungen, die nach § 8 des Unterhaltsvorschussgesetzes vom Land zu tragen sind, tragen die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe 50 Prozent.
(2) Die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden an den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingegangenen Beträgen, soweit sie dem Land zustehen, mit 50 Prozent beteiligt.
§ 53 Verfahren und Zahlungsweise
1Das Jugendamt zahlt die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. 2Es ist auskunftsberechtigte Stelle nach § 6 Abs. 1 und 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und zuständig nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes, den Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistungen entgegenzunehmen.
§ 54 Geltendmachung von Ansprüchen, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
Die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden ermächtigt,
1. |
die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen und |
2. |
Ansprüche nach §§ 5 und 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes
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§ 55 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss.
§ 56 Ermächtigungen
Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erlässt die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.
§ 57
(1) Träger von Tageseinrichtungen, die am 31. Juli 2020 über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen, können die Tageseinrichtung bis zum 31. Juli 2024[2] [Bis 30.07.2022: 2022] nach Maßgabe des § 25c in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung betreiben.
(2) § 32 Abs. 3 Satz 2 und § 32b Abs. 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2022 fort.
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