(1) 1Die Polizeibehörden stimmen, soweit erforderlich, die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der vorbeugenden Bekämpfung der Jugendkriminalität mit den Jugendämtern ab. 2In besonderen Fällen können sich die Jugendämter an Maßnahmen und Kontrollen der Polizeibehörden nach § 8 des Jugendschutzgesetzes beteiligen, soweit es aus Gründen des erzieherischen Jugendschutzes erforderlich ist. 3Die Polizeibehörden unterrichten die Jugendämter in den Fällen, in denen Leistungen der Jugendhilfe oder vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach § 8a oder § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich erscheinen.

 

(2) Die Polizeibehörden leisten in den Fällen des § 8a oder § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Ersuchen des Jugendamtes Vollzugshilfe.

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