(1) 1Unbeschadet der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe den Bedarf an Plätzen für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. 2Hierbei soll der ortsübergreifende Bedarf und kann die betriebliche und betrieblich unterstützte Kindertagesbetreuung berücksichtigt werden. 3Der Bedarfsplan berücksichtigt die voraussehbare Bedarfsentwicklung und beschreibt die erforderlichen Maßnahmen. 4Er ist mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben.

 

(2) 1Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen. 2Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Aufgaben nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

 

(3) 1Die Gemeinden sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern. 2§ 74 Abs. 1 bis 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

 

(4) Soweit geeignete Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen.

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