(1) 1Die Tageseinrichtung hat einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. 2Sie ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. 3Ihre Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Bildungs- und Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben. 4Zur Erfüllung dieser Aufgabe und zur Sicherung eines kontinuierlichen Bildungs- und Erziehungsprozesses sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammenarbeiten (Bildungs- und Erziehungspartnerschaft).

 

(2) Für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ist der Träger der Tageseinrichtung unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten verantwortlich.

 

(3) (weggefallen)

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