(1) 1Die Gruppengröße in einer Tageseinrichtung darf höchstens 25 gleichzeitig anwesende Kinder betragen. 2Bei der Berechnung sind

 

1.

Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr mit dem Faktor 1,

 

2.

Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr mit dem Faktor 1,5 und

 

3.

Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr mit dem Faktor 2,5

zu berücksichtigen. 3In Gruppen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr darf jedoch die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder zwölf nicht überschreiten.

 

(2) Die Größe und Zusammensetzung der Gruppen im Einzelfall soll sich an der räumlichen und sachlichen Ausstattung der Einrichtung sowie an dem Alter und dem Entwicklungsstand der Kinder orientieren und insbesondere dem besonderen Bedürfnis von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr nach Bindung, Ruhe und Geborgenheit Rechnung tragen.

 

(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann im Einzelfall befristete Ausnahmen von der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Gruppengröße zulassen.

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