(1) Mit der Leitung einer Tageseinrichtung oder einer Kindergruppe können folgende Fachkräfte betraut werden:

 

1.

staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,

 

2.

staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,

 

3.

Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad.,

 

4.

Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad.,

 

5.

Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA),

 

6.

Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH),

 

7.

Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH),

 

8.

Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH),

 

9.

Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,

 

10.

Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen,

 

11.

Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Förderschulen,

 

12.

Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einem Bachelorabschluss nach § 11 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien vom 15. September 2016 (GVBl. S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931),[2], im früh- oder allgemeinpädagogischen sowie sozialpflegerischen Bereich oder auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit,

 

13.

Personen mit einer Ausbildung im In- oder Ausland, die das für das Schulwesen oder für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 12 genannten Fachkräfte anerkannt hat,

 

14.

staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen,[3] [Bis 01.08.2023: Kindheitspädagogen und ]

 

15.

staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,

 

16.

[4]sonstige Personen, deren Eignung das für Jugendhilfe zuständige Ministerium aufgrund von erbrachten Leistungen im Rahmen eines abgeschlossenen Studiengangs oder mehrerer abgeschlossener Studiengänge im In- oder Ausland, der oder die mindestens einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des auf der Internetseite www.dqr.de/ veröffentlichten Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht oder entsprechen, festgestellt hat, wobei die Leistungen in den Bereichen

 

a)

Grundlagenwissen zur sozialen Arbeit oder Sozialpädagogik und zur Erziehung und Bildung,

 

b)

institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe,

 

c)

Entwicklung, Lebenslagen und Lebenssituationen von Kindern,

 

d)

professionelles Handeln und pädagogische Interaktion,

 

e)

Kontextwissen aus Bezugsdisziplinen,

 

f)

Reflexion, Selbstevaluation

erbracht worden sein müssen und einen Umfang von insgesamt mindestens 95 Creditpoints aufweisen müssen; dabei werden Leistungen nach Buchst. e höchstens mit 30 Creditpoints und Leistungen nach Buchst. f höchstens mit 15 Creditpoints berücksichtigt.

 

(2) 1Mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe können über die in Abs. 1 genannten Fachkräfte hinaus folgende Fachkräfte betraut werden:

 

1.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschlägiger berufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses,

 

2.

Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland und einschlägiger Berufserfahrung bei gleichzeitiger Auflage, eine sozialpädagogische Ausbildung aufzunehmen,

 

3.

Personen, die im Rahmen ihrer berufsqualifizierenden Ausbildung oder ihres berufsqualifizierenden Studiengangs ein Anerkennungsjahr absolvieren,

 

4.

staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,

 

5.

staatlich geprüfte Sozialassistentinnen und Sozialassistenten und

 

6.

sonstige Personen[5] [Bis 01.08.2023: Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland],

 

a)

die über einen Bezug zum Profil und Konzept der Tageseinrichtung verfügen, der von dem Träger zu begründen ist,

 

b)

[6]aa)

die mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss und über eine abgeschlossene Ausbildung im In- oder Ausland, die einer Qualifikation der Niveaustufe 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht, sowie über Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern verfügen oder

bb)

deren Eignung das für Jugendhilfe zuständige Ministerium aufgrund von im Rahmen von Ausbildungen oder Fort- und Weiterbildungen erworbenen Kenntnissen im früh-pädagogischen Bereich und Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern festgestellt hat,

Bis 01.08.2023:

b)

die mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss und über eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Ausbildung, die einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht, sowie über Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern verfügen,

 

c)

die sich im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden[7] [Bis 19.12.2022: Stunden] im Zeitraum von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im frühpädagogischen Bereich weiterbilden und

 

d)

deren Einsatz der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Prüfung der Voraussetzungen der Buchst. a bis c zugestimmt hat.

2Die Mitarbeit von Fachkräften nach Satz 1 Nr. 6 ist auf einen Anteil von höchstens 25[8] [Bis 01.08.2023: 15] Prozent des personellen Mindestbedarfs nach § 25...

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