(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist

 

1.

bei Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt der Gemeindevorstand,

 

2.

bei Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch das Landesjugendamt.

 

(2) 1Zuständige Behörde für die Festsetzung

 

1.

der Höhe des Barbetrages zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

 

2.

der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

ist die oberste Landesjugendbehörde. 2Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann die Zuständigkeit abweichend bestimmen.

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