(1) Zur Sicherung eines bedarfsgerechten Angebotes von Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung und Hilfen für junge Volljährige nach den §§ 27 bis 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Finanzzuweisungen aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs, die dem Ausgleich der Belastungen durch diese Jugendhilfemaßnahmen dienen.

 

(2) Finanzzuweisungen können auch gewährt werden für die Entwicklung und Erprobung neuer Formen der Hilfe zur Erziehung und der Hilfe für junge Volljährige.

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