(1) 1Das Land kann investive und nichtinvestive Maßnahmen zum gleichmäßigen Ausbau der Jugendhilfeleistungen fördern. 2Zuwendungen können

 

1.

Trägern der freien Jugendhilfe,

 

2.

örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,

 

3.

Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, soweit sie Leistungen der Jugendhilfe erbringen, und

 

4.

sonstigen geeigneten Trägern gewährt werden.

 

(2) Soweit nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Förderung nach Maßgabe des Haushalts.

 

(3) Die Landesförderung nach dem Zweiten bis Vierten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

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