(1) In einer nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Pflegestelle dürfen höchstens fünf Kinder oder Jugendliche aufgenommen werden.

 

(2) Sollen mehr als fünf Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

 

(3) 1Ist eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle zu besorgen, ist den Bediensteten des Jugendamtes der Zutritt zu den Räumen, die dem Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen dienen, zu gestatten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen wird insoweit eingeschränkt.

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