Fa. ......................GmbH,

gesetzlich vertreten. durch die Geschäftsführerin, ........

(im Folgenden Gesellschaft benannt)

und

Frau..................

(im Folgenden Geschäftsführerin benannt)

haben am ........... Folgendes in Ergänzung zum Anstellungsvertrag aufgrund der Gesellschaftsversammlung vom ..... vereinbart:

Die Geschäftsführerin darf das ihr für geschäftliche Zwecke überlassene Fahrzeug künftig auch privat nutzen.

§ 1 Fahrzeug

Die Geschäftsführerin nutzt derzeit einen Pkw der Marke .............., ohne Sonderausstattung (damaliger Kaufpreis/Bruttolistenpreis ........... EUR) für betriebliche Zwecke.

§ 2 Nutzungsumfang - Private Zwecke

  1. Das Fahrzeug soll auch künftig vorrangig für betriebliche oder geschäftliche Zwecke im Zusammenhang mit dem Anstellungsvertrag benutzt werden.
  2. Mit dem Fahrzeug darf die Geschäftsführerin Privatfahrten unternehmen. Da die Privatnutzung ein Vergütungsbestandteil ist, hat sie grundsätzlich bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses auf diese Anspruch.

§ 3 Zeitraum der Überlassung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Überlassung des Fahrzeugs endet grundsätzlich zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.[1]
  2. Die Geschäftsführerin muss das Fahrzeug mit Schlüsseln und Fahrzeugpapieren unverzüglich, spätestens am letzten Tag des Anstellungsvertrags[2] am Sitz der Firma herausgeben. Über den Zustand des Fahrzeugs bei der Übergabe wird dann ein Protokoll erstellt.
  3. Die Ausführungen unter Ziffer 2. gelten auf ausdrücklichen Wunsch der Gesellschaft dann entsprechend, wenn die Geschäftsführerin aufgrund einer Kündigung des Anstellungsvertrages von der Arbeit freigestellt wird[3] oder länger als sechs Wochen arbeitsunfähig[4] ist für den Zeitraum der anschließenden Arbeitsunfähigkeit. Auch für den Fall, dass die Geschäftsführerin ein Fahrverbot erhält bzw. einen Unfall verschuldet hat aufgrund von Alkoholgenuss und daher die Fahrerlaubnis entzogen bekommt, muss das Fahrzeug nach entsprechender Aufforderung der Gesellschaft zurückgegeben werden.[5]
  4. Da die Privatnutzung ein Vergütungsbestandteil ist, muss die Gesellschaft, soweit sie sich für die Rückgabe des Fahrzeugs entscheidet, statt der Überlassung des Fahrzeugs an die Geschäftsführerin diese Verpflichtung durch die Zahlung des privaten Nutzungswerts in Geld erfüllen. Dies gilt nicht für Zeiten des Krankentagegeldbezugs seitens des privaten Krankenversicherers.[6]

§ 4 Pflichten der Gesellschaft

Die Gesellschaft übernimmt die Kosten für Reparaturen und Inspektionen des Fahrzeugs. Sie hat auf ihre Kosten eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von ....... EUR abgeschlossen sowie eine Teilkasko-/Vollkaskoversicherung mit jeweiliger Selbstbeteiligung. Kosten für Benzin und Fahrzeugwäschen werden von der Gesellschaft nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet.

§ 5 Pflichten und Haftung der Geschäftsführerin

Benzinkosten und sonstige betriebliche Fahrzeugkosten werden der Geschäftsführerin nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege ersetzt. Benzinkosten für Privatfahrten trägt ausschließlich die Geschäftsführerin.

Die Geschäftsführerin muss das Fahrzeug stets sorgfältig fahren unter Einhaltung der Verkehrsvorschriften. Bußgelder übernimmt die Gesellschaft auch dann nicht, soweit es gesetzlich zulässig wäre.[7]

Nach Alkoholgenuss – unabhängig von der Menge - ist die Benutzung des Fahrzeugs verboten. Es gilt intern eine 0,00 Promille-Grenze. Die Geschäftsführerin muss den Kraftfahrzeugschein bei allen Fahrten mitführen und im Übrigen sorgfältig verwahren. Ihr obliegt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Inspektion des Fahrzeugs laut Inspektionsheft, den Reifenwechsel zum Winter/Sommer und die üblichen Kontrollen zum Ölstand, Reifendruck, Kühlwasser etc.

Die Geschäftsführerin haftet bei betrieblichen Fahrten für alle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden am Fahrzeug auf vollen Schadensersatz, z. B. bei einer Trunkenheitsfahrt. Bei auf Privatfahrten entstandenen Schäden haftet die Geschäftsführerin in jedem Fall allein und im vollen Umfang, unabhängig vom Grad des Verschuldens.[8]

Aber: Die Geschäftsführerin haftet nicht, soweit der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt wird. Die Gesellschaft ist aber berechtigt, im Falle des Verlustes des Schadensfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. bei einer Selbstbeteiligung diese voll von der Geschäftsführerin ersetzt zu verlangen.

Die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist unzulässig. Dies gilt auch für Familienangehörige bei erlaubten Privatfahrten. Ausnahmsweise dürfen Angehörige der Geschäftsführerin das Fahrzeug bei gemeinsamen Fahrten fahren, soweit die Geschäftsführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht fahrtüchtig ist bzw. sie übermüdet ist etc. und im Falle der Weiterfahrt gegen die ihr obliegende Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr verstoßen würde. Die Geschäftsführerin haftet für jeden Schaden, der im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugbenutzung durch Dritte ents...

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