Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten Gehaltszuschläge, wenn sich ihr dienstlicher Wohnsitz im Ausland befindet. Hierzu gehört ein Ausgleich für den Fall, dass die Kaufkraft ihrer Bezüge niedriger ist als die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort. Es wird zwischen 2 Fällen unterschieden:

  1. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst[1]
  2. Personen, die mit Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst vergleichbar sind.[2]

Zu Gruppe 1 gehören Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts unmittelbar in einem Dienstverhältnis stehen.

Zu Gruppe 2 gehören Arbeitnehmer, die zu einer anderen Person in einem Dienstverhältnis stehen, deren Arbeitslohn aber wie im öffentlichen Dienst ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Zur Gruppe 2 gehören insbesondere Arbeitnehmer

  • des Goethe-Instituts e. V.,
  • der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.,
  • des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V.,
  • des Deutschen akademischen Austauschdienstes e. V. und
  • der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH.

Die steuerfreien Auslandsdienstbezüge umfassen

  • den Auslandszuschlag[3]
  • den Mietzuschuss[4] und
  • den Kaufkraftausgleich.[5]
 
Achtung

Nicht begünstigter Arbeitslohn

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 64 EStG ist nicht anwendbar auf Arbeitslohn, der nach anderen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften gezahlt wird (z. B. Zahlung von Reisekosten).

Der Kaufkraftausgleich nach § 55 Bundesbesoldungsgesetz soll den Kaufkraftverlust ausgleichen, der dem Empfänger der Bezüge aufgrund der Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort entsteht. Der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Kaufkraftausgleich zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst wird vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundesministerium der Finanzen festgesetzt.

Steuerliche Behandlung von EU-Tagegeldern

Beamte, die z. B. als nationale Sachverständige bei der Europäischen Union (EU) tätig werden, erhalten von der EU zusätzlich zu ihren Dienstbezügen sog. EU-Tagegelder. Diese EU-Tagegelder sind nur insoweit nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei, wie sie auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge angerechnet werden. Der übersteigende Teil des EU-Tagegeldes gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[6]

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