In der Ansparphase der Kapitalleistung kann es vorkommen, dass für den Vertrag teilweise keine Riester-Förderfähigkeit vorlag (z. B. Beitragsabführung vor der aktiven Entscheidung des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme einer Riester-Förderung). Der bei Auszahlung ohne Riester-Förderfähigkeit angesparte Anteil der Kapitalleistung stellt weiterhin einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar. Die Kapitalleistung ist also aufzuteilen in

  • einen Teil, der auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht (kein Versorgungsbezug), und
  • einen Teil, der nicht auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht (Versorgungsbezug).

Meldepflichtig im Rahmen des Zahlstellen-Meldeverfahrens ist nur der Teil der Leistung, der Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V darstellt.

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