Rz. 19

Abs. 4 Satz 4 stellt klar, dass neben der verschärften Haftung nach Abs. 4 auch die allgemeinen Regeln Anwendung finden können. Hier dürften allerdings nur die Erben als erstattungspflichtig in Betracht kommen. Diese werden hier jedoch durch die Vertrauensschutzregeln geschützt. Auch dieser Anspruch kann mit Verwaltungsakt geltend gemacht werden, womit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist. Er geht dem Anspruch nach Abs. 4 jedoch nach und kann nur geltend gemacht werden, wenn die Erben nicht schon als Verfügende oder Empfänger der Leistung haften (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 96 Rz. 15).

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