0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entsprach im Wesentlichen den Vorgängerregelungen in § 619 Abs. 1 und 2 und § 620 Abs. 2 und 4 RVO. Die Überschrift und Abs. 1 wurden mit Wirkung zum 1.3.2004 neu gefasst durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S 3019). Abs. 4 Satz 1 und 2 wurde neu gefasst durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167). Der bisherige Satz 3 wurde Satz 5, Satz 3 wurde gestrichen durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554), die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4. Durch das gleiche Gesetz wurde Abs. 4a mit Wirkung zum 1.5.2007 eingefügt. Abs. 5 wurde geändert durch das Dritte Gesetz zu Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz – 3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968). Abs. 6 wurde angefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019). Durch Art. 7 Nr. 14 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 2a mit Wirkung zum 1.12.2021 eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält entgegen der Überschrift neben den Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung von laufenden Geldleistungen und dem Verweis auf § 187 insbesondere Regelungen zur Rückforderung von zu Unrecht gezahlter Leistungen für Zeiten nach dem Tod des Versicherten. Sie ergänzt für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit § 50 SGB X, ohne ihn zu verdrängen. Damit finden sich nunmehr gleichlautende Vorschriften wie für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 118 Abs. 1, 3, 4, 4a und 5 SGB VI).

2 Rechtspraxis

2.1 Auszahlung laufender Geldleistungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für laufende Geldleistungen. Abfindungen (§§ 76, 78), einmalige Beihilfen (§ 71 Abs. 1 bis 3), Sterbegeld etc. gehören nicht dazu. Verletztengeld und Übergangsgeld sind ausdrücklich ausgenommen. Für diese Leistungen gelten die allgemeinen Vorschriften (§ 38 SGB I). Zu den Leistungen, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt werden (laufende Leistungen i. S. d. Vorschrift), gehören damit Verletztenrenten (§§ 56, 62), Hinterbliebenenrenten (§§ 65 ff.), laufende Beihilfen an Hinterbliebene (§ 71 Abs. 4), wiederkehrende Übergangsleistungen nach § 3 BKVO und Pflegegeld (§ 44). Sie verlieren nicht dadurch ihren Charakter als wiederkehrend, wenn sie als zusammenfassende Zahlung für mehrere Zeitabschnitte geleistet werden (K. Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 96; Hauck/Olk, SGB VII, § 96 Rz. 3 mit Hinweis auf die Begründung zu § 48 SGB I, BT-Drs. 7/868 S. 31).

 

Rz. 4

Grundsätzlich werden Sozialleistungen mit dem Tag ihrer Entstehung fällig (§ 41 SGB I). § 96 Abs. 1 ändert nicht die Entstehung der jeweiligen Leistung. Er verlegt jedoch den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als erlaubte Ausnahme zu § 41 SGB I an das Ende des Monats, in dem der Anspruch auf die Sozialleistung erstmals entstanden ist. Der Tag der Fälligkeit wird insoweit präzisiert, als dass der letzte Bankarbeitstag als das Ende des Monats gilt, so dass der Versicherte über das Geld – wenn auch mit einem Monat Verspätung – zum Ersten des Folgemonats verfügen kann. Gegenüber der Vorgängerregelung br ingt die Vorschrift für den Sozialleistungsträger im Wesentlichen einen Zins- und Liquiditätsgewinn. Die regelmäßige Leistung muss nicht mehr im Voraus gezahlt werden, sondern wird erst nachträglich für den vergangenen Monat ausgezahlt. Nur für Altansprüche, die erstmals vor dem 1.4.2004 entstanden sind, gilt dies gemäß § 218c nicht.

 

Rz. 5

In den Sätzen 2 und 3 werden weitere Risikoverlagerungen für den Regelfall der unbaren Auszahlung auf ein Konto des Versicherten vorgenommen. Abs. 1 Satz 2 richtet sich an das Geldinstitut (Bank), bei dem der Versicherte das Konto führt, auf das seine Sozialleistung vom Versicherungsträger eingezahlt wird. Die Bank ist verpflichtet, ggf. entgegen ihren AGB, die Wertstellung zugunsten des Versicherten (= Kontoinhaber) mit dem Tag vorzunehmen, an dem das Geld bei ihr eingeht. Diese Maßgabe entspricht der Rechtsprechung des BGH zu Wertstellungsklauseln in AGB-Banken (BGH, Urteil v. 17.1.1979, XI ZR 54/88, für Bareinzahlungen; BGH, Urteil v. 6.5.1997, XI ZR 208/96, für Überweisungen, und BGH, Urteil v. 17.6.1997, XI ZR 239/96, für Lastschriften). Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung reicht es dann aus, wenn der Versicherungsträger die Zahlung so bewirkt hat, dass er bei normalem Überweisungsweg und Dauer damit rechnen durfte, dass...

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