Rz. 15

Nur wenn der Entreicherungseinwand nach Abs. 3 Satz 3 die Bank von ihrer Leistungspflicht befreit, haftet der Empfänger der Leistung oder der, der die die Bank entreichernde Verfügung getroffen hat. Abs. 4 Satz 1 gibt dem Versicherungsträger einen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger und den Verfügenden. Der Anspruch nach Abs. 4 korrespondiert unmittelbar mit der Befreiungsmöglichkeit der Bank nach Abs. 3. Der Anspruch gegen die Bank geht deshalb dem Anspruch nach Abs. 4 Satz 1 vor. Auch setzt er zwingend ein kontoführendes Institut voraus. Postbarauszahlungen werden von der Vorschrift nicht erfasst (BSG, Urteil v. 4.8.1998, B 4 RA 72/97 R; wohl a. A. Hauck/Graeff, SGB VII, § 96 Rz. 12). Der Anspruch stellt als lex specialis eine verschärfte Haftung der betroffenen Personen dar, auf den der Rechtsgedanke der §§ 45 ff. SGB X nicht angewendet werden kann. Insbesondere können sich die zur Haftung verpflichteten Personen nicht auf Vertrauensschutz berufen.

2.4.2.1 Erstattungspflichtige Personen (Abs. 4 Satz 1)

 

Rz. 16

Abs. 4 Satz 1 erweitert und verschärft die Haftung über die Erben des Versicherten hinaus zum einen auf die Personen, die die Leistung, die zu Unrecht gewährt wurde, über eine Bank erhalten haben (Empfänger). Die Leistung mag durch den Übertragungsakt ihren Charakter als Sozialleistung verloren haben, aber darauf kommt es nicht an. Der Empfänger ist zur Erstattung des Betrags verpflichtet, wegen dem sich die Bank nach Abs. 3 Satz 3 enthaftet hat. Zum anderen haftet auch der Verfügende. Das kann der verfügungsberechtigte Vertreter oder Betreuer sein sowie eine Person, der der Versicherte noch zu Lebzeiten Verfügungsmacht über das Konto eingeräumt hat, und natürlich die Erben, die in die Rechtsposition des Kontoinhabers als Verfügende einrücken.

2.4.2.2 Pflicht zum Verwaltungsakt (Abs. 4 Satz 2)

 

Rz. 17

Abs. 4 Satz 2 stellt klar, dass sowohl gegen die Erben als auch gegen andere der Rückerstattungsanspruch mittels Verwaltungsakts geltend gemacht werden kann und muss. Damit wird auch gegen Personen, die in keinem unmittelbaren Sozialrechtsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, der einfachere und kostengünstigere Weg über die Geltendmachung mittels Verwaltungsakts eröffnet. Darüber hinaus schreibt die nunmehr geltende Neufassung der Vorschrift den Rechtsweg zu den Sozialgerichten unzweifelhaft fest. Wegen der Vorrangigkeit des Anspruchs gegen die Bank muss der Verwaltungsakt in seiner Begründung die Tatsachen enthalten, die dazu führen, dass die Bank sich aus der Haftung entziehen kann.

2.4.2.3 Auskunftspflicht der Bank (Abs. 4 Satz 3)

 

Rz. 18

Kann sich die Bank gemäß Abs. 3 Satz 3 von der Rückzahlungspflicht befreien, so ist sie verpflichtet, diejenigen zu benennen, die die Leistung erhalten bzw. über sie verfügt haben. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Versicherungsträger auf jeden Fall ein Schuldner bleibt, auch wenn sich die Bank wegen Entreicherung aus der Haftung befreien kann. Daraus ergibt sich, dass der Einwand nach Abs. 3 Satz 3 nur dann wirksam wird, wenn die Bank die Angaben i. S. d. Abs. 4 Satz 3 macht, soweit dies der Versicherungsträger verlangt. Demgegenüber geht die Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift von einem isoliert geltend zu machenden Auskunftsanspruch aus, der ggf. im Wege der Leistungsklage vor den Sozialgerichten durchzusetzen ist (BSG, Urteil v. 4.8.1998, B 4 RA 72/97 R, und Urteil v. 20.12.2001, B 4 RA 53/01 R). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftsklage soll aber erst dann bestehen, wenn die Bank das Zahlungsbegehren abgelehnt hat oder die Zahlungsklage gegen sie abgewiesen worden ist (vgl. Heinz, NZS 1999 S. 431, mit Bezug auf die oben genannte BSG-Rechtsprechung). Dies unterstreicht zwar den absoluten Vorrang des Anspruchs gegen die Bank, setzt aber umfangreichen Vortrag und damit verbundene mühsame Recherchen voraus. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift wird es eher gerecht, wenn die Erfüllung der (aus einem Verlangen des Sozialleistungsträgers entstehenden) Auskunftspflicht als materielle Voraussetzung der Enthaftung i. S. d. Abs. 3 Satz 3 angesehen wird, so dass die zur Zahlung aufgeforderte Bank sowohl den Entreicherungstatbestand als auch die notwendigen Auskünfte darlegen und belegen muss, um aus der Haftung entlassen werden zu können.

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