Rz. 11

Die Vorschrift verschafft dem Versicherungsträger einen unmittelbaren eigenen Anspruch auf Rücküberweisung gegen die Bank. Zur Realisierung genügt die der Bank formell gegenüber bekanntgegebene Feststellung, dass der Überweisung eine zu Unrecht erbrachte Leistung zugrunde liegt, die zurückgefordert wird. Bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der Bank keine Prüfungspflicht. Soweit sie keine Einwendungen nach Satz 3 geltend macht, hat sie auf die Anforderung hin zu zahlen. Durch die schnelle Rückabwicklung sollen dem Versicherungsträger fehlende Mittel für seine Aufgaben wieder zur Verfügung gestellt werden (BSG, Urteil v. 28.8.1997, 8 RKn 2/97). Die Pflicht zur Rücküberweisung besteht auch unabhängig davon, ob das Konto beim Eingang der Zahlung debitorisch oder kreditorisch geführt wurde. Durch die Einstellung in das Kontokorrent verliert die Zahlung zwar ihre Selbständigkeit, aus Sinn und Zweck der Vorschrift muss aber gefolgert werden, dass jedenfalls ein der Sozialleistung entsprechender Betrag zurücküberwiesen werden muss. Die Rücküberweisung muss nur aus dem Überweisungskonto selbst vollzogen werden. Andere Konten bei demselben Kreditinstitut müssen dafür nicht herhalten (BSG, Urteil v. 1.9.1999, B 9 V 6/99 R). Eine Auslagenerstattung für die Rücküberweisung ist nicht vorgesehen und kann deshalb von der Bank auch nicht gefordert werden (BSG, Urteil v. 20.12.2001, B 4 RA 126/00 R).

 

Rz. 11a

Der Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, erlischt nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers (BSG, Beschluss v. 20.2.2019, GS 1/18; I. Palsherm, jM 2019 S. 198; Schaumburg, ASR 2019 S. 115; Köhler, WzS 2016 S. 99). Gleiches gilt für den Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.

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