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Aus dem Wortlaut von Abs. 4 Satz 1 geht klar hervor, dass das Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit ultima ratio ist. Dies folgt im Übrigen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unterlassen bedeutet vollständige und dauerhafte Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit, nicht bloß eine Verringerung der Gefährdung oder ein zeitweiliges Unterlassen. Dies ist besonders bei einer Umsetzung innerhalb des Betriebes zu beachten. Die Pflicht des Unfallversicherungsträgers nach Abs. 4 Satz 2, den Versicherten auf die mit der gefährdenden Tätigkeit verbundenen Gefahren hinzuweisen, besteht vor allem im Zusammenhang mit dem Hinwirken auf das Unterlassen der Tätigkeit.

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