Rz. 16

Gemäß Abs. 1 Satz 2 hat der Unfallversicherungsträger auf das Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit hinzuwirken, wenn die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen ist. Aus dem Wortlaut geht hervor, dass zuvor nach Abs. 1 Satz 1 alle anderen geeigneten Mittel zu Abwehr und Beseitigung der Gefahr ergriffen werden müssen, bevor auf das Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit hingewirkt wird. Das Hinwirken auf das Unterlassen soll ultima ratio sein. Dies gebietet im Übrigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

 

Rz. 17

Unterlassen bedeutet vollständige und dauerhafte Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit, nicht bloß eine Verringerung der Gefährdung oder ein zeitweiliges Unterlassen. Dies ist besonders bei einer Umsetzung innerhalb des Betriebes zu beachten.

 

Rz. 18

Der Unfallversicherungsträger hat gegenüber dem Versicherten auf das Unterlassen hinzuwirken. Er ist nicht ermächtigt, Zwang auszuüben. Auch die Mitwirkungsregelungen in §§ 60 ff. SGB I und die in § 66 SGB I normierten Sanktionen sind nicht anwendbar. Gegenüber dem in einer früheren Fassung des Verordnungstextes verwendeten Begriff "auffordern" hat der Verordnungsgeber nun bewusst den weiter gefassten Begriff "hinwirken" verwendet (vgl. die Begründung in BR-Drs. 642/97 S. 10). Das Hinwirken soll nicht allein auf eine einmalige oder mehrmalige Aufforderung an den Versicherten beschränkt sein. Vielmehr bezieht sich das Hinwirken auch auf das Arbeitsumfeld des Versicherten und den Arbeitgeber. Unabhängig davon kann sich allerdings aus Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ein Verbot der Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsort ergeben. Doch dabei handelt es sich um einen anderen Rechtskreis. Aufgrund eines solchen Verbots kann sich die Befugnis der zuständigen Behörde ergeben, gegenüber dem Unternehmer einzuschreiten.

 

Rz. 19

Das Hinwirken sollte begleitet werden durch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 35 i. V. m. §§ 33 bis 38a SGB IX. Zum Hinwirken gehört es nämlich auch, dem Versicherten zu ermöglichen, eine andere nicht gefährdende Tätigkeit zu erlangen. Dazu muss geklärt werden, welche andere Tätigkeit für ihn aufgrund seiner schulischen und beruflichen Vorbildung in Betracht kommt. Dabei sind seine Eignung und Neigung für diese Tätigkeit zu berücksichtigen und die nach § 35 SGB IX in Betracht kommenden Leistungen zu gewähren.

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