Rz. 85

Einzelne Berufskranheitentatbestände beschreiben sowohl die schädigende Einwirkung am Arbeitsplatz nach Art, Intensität und Dauer als auch das Krankheitsbild genauer. Besonders deutlich wird dies bei denjenigen Berufskrankheitentatbeständen, bei denen eine bestimmte Belastungsdosis festgeschrieben wird.

 
Praxis-Beispiel
  • Nr. 2112 – Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbarer Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht
  • Nr. 4104, 3. Alternative – Lungenkrebs bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25 × 106 [Fasern/m3) × Jahre])
  • Nr. 4111 – Chronisch obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von i. d. R. 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) × Jahre]
  • Nr. 4113 – Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren = [(µg/m3) × Jahre]
  • Nr. 4114 – Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und poyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei einer Mindestdosis nach Anlage 2
 

Rz. 86

Bei solchen Tatbeständen ist das Vorliegen eines nach Art und Lokalisation passenden Krankheitsbildes und der im Tatbestand umschriebenen Einwirkungen sowie des plausiblen zeitlichen Verlaufs zu prüfen. Hingegen entfällt die bei offenen Berufskrankheitentatbeständen sich anschließende Prüfung des Ursachenzusammenhangs im Einzelfall mit Berücksichtigung persönlicher alternativer Risikofaktoren wie etwa einer Raucheranamnese. Vielmehr besteht eine Vermutung zugunsten des Kausalzusammenhangs, die auch durch eine positive Raucheranamnese nicht entkräftet werden kann (BSG, Urteil v. 4.6. 2002, B 2 U 16/01 R; Urteil v. 18.8.2004, B 8 Kn 1/03 R). Dass Abs. 3 für die Auslegung der Berufskrankheit Nr. 4104 keine Bedeutung hat, ergibt sich daraus, dass diese Norm zeitlich später als die hier relevante Berufskrankheitenlistennummer entstanden ist und einen anderen Anwendungsbereich hat. Sie regelt ihrem Wortlaut nach nur Fälle, in denen Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden können. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall; denn mit dem vom LSG bindend festgestellten Rauchen des Klägers über einen Zeitraum von 20 Jahren ist mehr als ein Anhaltspunkt für eine andere Verursachung für die Lungenkrebserkrankung des Klägers gegeben (BSG, Urteil v. 30.1.2007, B 2 U 15/05 R).

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