Rz. 67

Die in Abs. 1 Satz 2 bereits als Voraussetzung genannten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft (zur Interpretation dieses Begriffs vgl. Rz. 48 f.) über die vorgenannten Voraussetzungen müssen "neu" sein.

 

Rz. 68

  • Neu sind zunächst einmal diejenigen Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der letzten Änderung der BKV noch nicht vorhanden waren.
  • Neu sind aber auch solche Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, die zwar schon vor der letzten Änderung der BKV vorhanden waren, dem Verordnungsgeber der BKV aber noch nicht bekannt waren (BSG, Urteil v. 4.8.1981, 5a/5 RKnU 1/80).
  • Neu sind auch solche Erkenntnisse, die sich erst nach dem Zeitpunkt der letzten Änderung der BKV zur sog. Berufskrankheitenreife verdichtet haben. Das ist folgendermaßen zu verstehen: Die Ergebnisse einzelner arbeitsmedizinischer oder epidemiologischer Studien über den Zusammenhang zwischen einer bestimmten Einwirkung und einer bestimmten Erkrankung reichen noch nicht aus, um die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 für die Aufnahme in die Berufskrankheitenliste zu erfüllen. Dazu müssen weitere Studien und Forschungsprojekte durchgeführt werden, die sich zumeist über eine Reihe von Jahren hinziehen (so z. B. bei der beruflich bedingten Synkanzerogenese, der durch kniestrapazierende Tätigkeiten verursachten Gonarthrose oder dem durch natürliches oder künstliches UV-Licht verursachten Hautkrebs).
  • Neu sind auch solche Erkenntnisse, die nach einer Ablehnung der Aufnahme in die Berufskrankheitenliste dazu führen, dass das Verfahren wieder aufgenommen und aufgrund dieser hinzugetretenen Erkenntnisse nunmehr die Berufskrankheitenreife eintritt.
 

Rz. 69

Die neuen Erkenntnisse müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Der Bescheid des Unfallversicherungsträgers bestimmt den Entscheidungszeitpunkt. Wird der Bescheid mit dem Widerspruch angefochten, ist der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maßgeblich. Schließt sich ein Sozialrechtsstreit an, so ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz, also im Berufungsverfahren vor dem LSG maßgeblich. Alle bis dahin eingetretenen Erkenntnisse sind einzubeziehen (vgl. aber Rz. 71).

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