Rz. 48

Der Verordnungsgeber darf nur solche Erkrankungen in die Liste aufnehmen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind. Damit koppelt der Gesetzgeber die Rechtssetzungsbefugnis des Verordnungsgebers an einen außerrechtlichen Maßstab und betont damit gleichzeitig, dass die Bezeichnung einer Krankheit als Berufskrankheit auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen muss und keine rein (sozial-)politische Entscheidung ist (BSG, Urteil v. 23.3.1999, B 2 U 12/98 R; Becker, in: Brackmann, SGB VII, § 9 Rz. 84). Die Erkenntnisse müssen durch Forschung und Erfahrung (empirisch) gesichert sein. Der Begriff der medizinischen Wissenschaft schließt andere Disziplinen, wie die Physik und Chemie, die Pharmakologie oder die Arbeitsphysiologie, keinesfalls aus. Denn komplexe Zusammenhangsfragen können häufig nur mit Hilfe mehrerer (Natur-)Wissenschaften beantwortet werden (BSG, Urteil v. 4.12.2001, B 2 U 37/00 R; Becker, in: Brackmann, SGB VII, § 9 Rz. 85). Der Verordnungsgeber hat dabei einen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum (Becker, SGb 2006 S. 449, 452; Koch, in: Lauterbach, UV, § 9 Rz. 193; Mehrtens/Brandenburg, E § 9 SGB VII Rz. 8.3) und kann sich z. B. auch neuesten wissenschaftlicher Untersuchungen anschließen, obwohl die Mehrzahl der Fachwissenschaftler (noch) nicht überzeugt ist (BSG, Urteil v. 23.3.1999, B 2 U 12/98 R; Becker, in: Brackmann, SGB VII, § 9 Rz. 87; ders., SGb 2006 S. 449, 452). Er ist weder an die überwiegende Meinung der Fachwissenschaftler (Kater/Leube, SGB VII, § 9 Rz. 68; Mehrtens/Brandenburg, E § 9 SGB VII Rz. 8.3; Schmitt, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 Rz. 14; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Kap. 1.7.2.1 S. 100) noch an die herrschende unfallmedizinische Lehrmeinung gebunden (Koch, in: Lauterbach, UV, § 9 Rz. 193; ders. in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2 Unfallversicherungsrecht, § 37 Rz. 11; Ricke, in: Kasseler Kommentar, SGB VII, § 9 Rz. 10: "beachtliche Mehrheit"). Keinesfalls reichen bloße Einzelmeinungen – etwa eines Sachverständigen – aus (BSG, Urteile v. 31.1.1984, 2 RU 67/82; v. 21.1.1997, 2 RU 7/96; v. 27.5.1997, 2 RU 33/96; v. 23.3.1999, B 2 U 12/97 R).

 

Rz. 49

Der Verordnungsgeber hat also nicht nur die herrschende oder überwiegende (Lehr-)Meinung zu ermitteln, sondern muss sich mit den Argumenten auseinandersetzen, die für oder gegen die Aufnahme einer Erkrankung in die Berufskrankheitenliste sprechen. Hierzu ist die Bundesregierung in der Lage, weil sie sich durch den Ärztlichen Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Sektion Berufskrankheiten, unterrichten und beraten lassen kann. Entscheidend ist dann die Überzeugungskraft der Argumente und nicht die Anzahl oder Reputation der Befürworter oder Gegner einer wissenschaftlichen Meinung.

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