Rz. 62

Das BSG (Urteil v. 4.6.2002, B 2 U 20/01 R) hat Abs. 2 dahingehend ausgelegt, dass medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse einer Beurteilung der für die Anerkennung und Entschädigung einer Quasi-Berufskrankheit zuständigen Stelle (dem Versicherungsträger) entzogen sind; d. h., es tritt eine sog. Sperrwirkung ein, wenn dem Verordnungsgeber solche Erkenntnisse vorliegen und aktive Beratungen zu der Frage stattfinden, ob aufgrund dieser Erkenntnisse eine Empfehlung zur Aufnahme in die Berufskrankheitenliste ergehen soll. Diese Sperrwirkung soll für die Dauer des Entscheidungsprozesses andauern. Diese Abs. 2 einschränkende Auslegung sei einerseits aus gesetzessystematischen und andererseits auch aus praktischen Gründen gerechtfertigt. Die Sperrwirkung könne allerdings nur so lange gelten, wie die Beratungen aktiv betrieben werden und ein Abschluss der Beratungen innerhalb einer sozial verträglichen Zeitspanne zu erwarten ist. Welche Zeitspannen für die jeweiligen Beratungen des Sachverständigenausschusses als noch sozial verträglich anzusehen seien und welche Aktivitäten im Sachverständigenbeirat bzw. bei dem Verordnungsgeber stattfinden müssten, um noch von aktiv betriebenen Beratungen sprechen zu können, sei vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Werden aber aufgenommene Beratungen vom Sachverständigenbeirat nicht fortgeführt, ruhen also und sind ohne erkennbares Ergebnis abgebrochen worden, so werde deutlich, dass der Verordnungsgeber von dem ihm zustehenden Vorrang keinen Gebrauch machen wolle. In einem solchen Fall lebe die Pflicht des Versicherungsträgers, über geltend gemachte Ansprüche auf Anerkennung von Quasi-Berufskrankheiten und damit letztlich auch über die Frage des Vorliegens neuer Erkenntnisse zu entscheiden, wieder auf.

Diese Rechtsprechung hat inzwischen wegen der oben dargestellten Unklarheiten und Unwägbarkeiten wiederholt Kritik und Ablehnung erfahren (Becker, SGb 2006 S. 7; Saarl. LSG, Urteil v. 18.2.2009, L 2 U 61/05; Brandenburg, juris-PK SGB VII, § 9 Rz. 132 f.).

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