Rz. 2

Die Vorschrift enthält Regelungen zur Wartezeit vor Beginn des Anspruchs auf Rente und zur Höhe der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), die von § 56 Abs. 1 abweichen. Die abweichenden Regelungen gelten ausschließlich für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b, also für

  • Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  • im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige.

Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 versicherten Beschäftigten in der Landwirtschaft gelten also weiterhin die allgemeinen Regelungen in § 56. Die Vorschrift ist gemäß § 221 Abs. 2 nur auf Versicherungsfälle anwendbar, die nach dem 31.12.2007 eingetreten sind.

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